aktuelle Hinweise zu Unterrichtsversäumnissen und Freistellungen

Bitte beachten sie folgende verbindliche Festlegungen:

 


Regelungen zu Versäumnissen und Freistellungen in den Schuljahrgängen 5-10 an der
Sekundarschule Brettin


Die Schüler sind laut Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 36) zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.
Ergänzend gelten für die Schüler der Sekundarschule Brettin folgende Regelungen zu Versäumnissen und Freistellungen:


1. Versäumnisse (krankheitsbedingt)
Nehmen Schüler krankheitsbedingt ganztägig nicht am Unterricht teil, so ist noch am gleichen Tag bis 08.00 Uhr die Schule durch Anruf im Sekretariat bzw. per E-Mail davon in Kenntnis zu setzen. Sofern möglich, erfolgt die Angabe der voraussichtlichen Fehldauer. Ohne Angabe der Dauer ist die Abmeldung bei fortgesetzter Abwesenheit täglich erneut durch Anruf im Sekretariat bzw. per E-Mail zu wiederholen. Sofern Krankheiten, die dem Seuchenschutzgesetz unterliegen, für die
Abwesenheit ursächlich sind, ist bei Abmeldung die entsprechende Diagnose mitzuteilen.


1.1.
Die Entschuldigung des krankheitsbedingten Fehlens erfolgt grundsätzlich schriftlich mit Originalunterschrift der Eltern. Die schriftliche Entschuldigung ist nach Rückkehr des Schülers zur Schule umgehend am selben Tag, spätestens bis zum 3. Tag nach der Genesung beim Klassenlehrer vorzulegen. Sofern der Klassenleiter des Schülers innerhalb dieses Zeitraumes nicht
verfügbar ist, wird die Entschuldigung im Sekretariat zur Weitergabe an den Klassenlehrer hinterlegt.
Krankheiten, die dem Seuchenschutzgesetz unterliegen und für welche ein entsprechendes Besuchsverbot der Einrichtung geregelt ist, bilden hier eine Ausnahme. Je nach Diagnose ist in diesen Fällen die Bestätigung zur Wiederaufnahme des Schulbesuchs durch den Arzt bzw. das Gesundheitsamt erforderlich.
Kommen Eltern der Entschuldigungspflicht nicht nach, geltend die Stunden als unentschuldigtes Fehlen.
In begründeten Ausnahmefällen kann schon am 1. Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest verlangt und in Härtefällen ein amtsärztliches Gutachten eingefordert werden.
Sofern Schüler während des laufenden Schulbetriebs nach Anruf durch die Schule beim Sorgeberechtigten krankheitsbedingt die Schule verlassen, ist für die versäumten Stunden keine gesonderte schriftliche Entschuldigung erforderlich.


1.2.
Für den Sportunterricht gilt: Bei Krankheit bzw. teilweiser Verhinderung eines Schülers ist ein schriftlicher Antrag der/des Sorgeberechtigten auf teilweise oder vollständige Befreiung zu stellen. Der Sportlehrer entscheidet über Art und Umfang der Befreiung. Es besteht generell eine Anwesenheits- pflicht im Unterricht. Bei notwendig werdender längerer Befreiung über mehr als eine Woche ist eine Arztbefreiung mit entsprechenden Angaben nachzureichen. Eltern dürfen nicht vom
Sportunterricht befreien!


2. Freistellungen
2.1.
Freistellungen vom Unterricht, denen keine Krankheit zugrunde liegt, sind aufgrund der gesetzlich geregelten Schulpflicht nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sollte eine Freistellung unumgänglich sein, ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Hierzu muss das schulinterne Formular genutzt werden. Zu jedem Antrag wird eine entsprechende Einzelfallentscheidung herbeigeführt.
Für die Sekundarschule Brettin gelten folgende Entscheidungsbefugnisse:


- Klassenleiter (1 Tag, Ausnahme direkt vor/nach Ferien)
- Schulleiter (2-10 Tage sowie direkt vor/nach den Ferien)
- Landesschulamt Sachsen-Anhalt (über 10 Tage)


2.2
In jedem Fall ist der versäumte Unterricht selbständig und eigenverantwortlich nachzuholen.




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